Geschäftsbedingungen

Allgemeine Vertrags- und Geschäftsbedingungen im kaufmännischen Geschäftsverkehr

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Geltung der Geschäftsbedingungen

1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließ- lich. Entgegenstehende oder von diesen Bestimmungen abweichende Bedingungen müssen zu ihrer Wirksamkeit ausdrücklich schriftlich von uns bestätigt werden.

1.2. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn die softwerk.MultimediaAgentur in Kenntnis entgegenstehen- der oder abweichender Bedingungen Geschäfte mit Kun- den vorbehaltlos ausführt.

1.3. Diese Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten im Sinne von § 24 AGBG.

1.4. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünf- tigen Geschäfte mit dem Kunden.

1.5. Diese Geschäftsbedingungen gelten insoweit nicht, als Regelungen in individuellen Verträgen getroffen werden.

2. Angebote; Änderungen; Preise

2.1.  Ist eine Bestellung ein Angebot im Sinne von § 145 BGB, so kann die softwerk Multimedia Agentur das Angebot in- nerhalb von zwei Wochen annehmen.
2.2.  Angebote durch uns sind freibleibend, soweit nicht anders vereinbart.
2.3. Die softwerk Multimedia Agentur behält sich das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als zwei Monaten die Preise entsprechend den ein- getretenen Kostenänderungen aufgrund von Tarifverträ- gen oder Preisänderungen für Material bzw Dienstleis- tungen zu verändern.

2.4. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthal- ten. Sie wird in der Rechnung in der gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung ausgewiesen.

2.5. Soweit sich aus Rechnung, Auftragsbestätigung oder Individualvereinbarung nicht etwas anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rech- nungsdatum zur Zahlung fällig.

2.6. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so ist die softwerk Multimedia Agentur berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von vier Prozent über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu fordern. Die Geltendmachung eines nachweisbaren höheren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Der Kunde ist jedoch be- rechtigt, nachzuweisen, daß als Folge des Zahlungsver- zuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden ent- standen ist.

3. Aufrechnung / Zurückbehaltungsrechte

3.1. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestrit- ten oder von der softwerkMultimediaAgentur anerkannt sind

3.2. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist der Kun- de nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

4. Lieferung / Annahmeverzug

4.1. Die Einhaltung einer die softwerk Multimedia Agentur treffenden Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestel- lers voraus.

4.2. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Ver- schlechterung des Vertragsgegenstands in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, zu dem er in Annahmeverzug ge- rät.
5. Haftung für zugesicherte Eigenschaften / Man- gelfolgeschäden

5.1. Die softwerk Multimedia Agentur haftet für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften.

5.2. Für Mangelfolgeschäden wird gehaftet, soweit sie vom Zweck der jeweiligen Eigenschaftszusicherung erfaßt werden.

5.3. Die softwerk Multimedia Agentur übernimmt keine Haf- tung für Mangelfolgeschäden, die sich auf positive Ver- tragsverletzung gründen, es sei denn, sie sind durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten verursacht wor- den.

6. Verzug und Unmöglichkeit

Die softwerk Multimedia Agentur haftet

6.1. dem Grunde nach und in voller Schadenshöhe bei eige- nem Vorsatz und eigenem groben Verschulden; entspre- chendes gilt für gesetzliche Vertreter;

6.2. dem Grunde nach bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten;

6.3. außerhalb wesentlicher Vertragspflichten dem Grunde nach auch für grobes Verschulden einfacher Erfüllungs- gehilfen, es sei denn, die softwerk Multimedia Agentur kann sich kraft Handelsbrauchs davon freizeichnen;

6.4. der Höhe nach jeweils auf Ersatz des typischen und vorhersehbaren Schadens.

6.5. Die softwerk Multimedia Agentur haftet nicht über den in 6.1. bis 6.4. beschriebenen Umfang hinaus.

7. Haftung für Verschulden

Die softwerk Multimedia Agentur haftet

7.1. dem Grunde nach und in voller Schadenshöhe bei eige- nem Vorsatz und eigenem groben Verschulden; entspre- chendes gilt für gesetzliche Vertreter;

7.2. dem Grunde nach bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten;

7.3. außerhalb wesentlicher Vertragspflichten dem Grunde nach auf für grobes Verschulden einfacher Erfüllungsge- hilfen, es sei denn, Die softwerk Multimedia Agentur kann sich kraft Handelsbrauchs davon freizeichnen;

7.4. der Höhe nach jeweils auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens.

7.5. Die softwerk Multimedia Agentur haftet nicht über den in 7.1. bis 7.4. beschriebenen Umfang hinaus.

8. Gewährleistung

8.1. Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, daß der Kunde seinen nach §§ 377, 378 HGB geschul- deten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsge- mäß nachgekommen ist. 8.2. Bei Kaufverträgen gilt fol- gendes : 8.2.1.Soweit ein von der softwerk Multimedia A- gentur zu vertretender Mangel an der Kaufsache vorliegt, ist die softwerk Multimedia Agentur nach ihrer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt.

8.2.2. Ist die softwerk Multimedia Agentur zur Mangelbeseiti- gung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich Mangelbeseitigung über angemessene Fristen hinaus aus von der softwerk Multimedia Agentur zu vertretenden Gründen, oder schlägt die Mangelbesei- tigung oder Ersatzlieferung in sonstiger Weise fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

8.3. Soweit in Individualverträgen Regelungen zur Gewähr- leistung getroffen sind, haben diese Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen.

9. Systemvoraussetzungen / Konfigurationen / Fehler in Systemen

9.1. Soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, trägt der Kunde Sorge dafür, daß die für die Nutzung der Anwendung erforderlichen Systemvoraussetzungen und -konfigurationen gegeben sind. 9.2. Aus Beeinträchtigun- gen des Erfolges der Anwendung, die aus dem Nichtvor- liegen von Systemvoraussetzungen und Systemkonfigu- rationen sowie aus Fehlern von Systemen des Kunden resultieren, kann der Kunde keinerlei Rechte herleiten.

10. Urheberrechte / Nutzungsrechte

10.1. Der Kunde ist, soweit vertraglich nichts anderes verein- bart ist, ohne Zustimmung der softwerk Multimedia A- gentur nicht berechtigt,

10.1.1. Anwendungen zu vervielfältigen, so daß eine Parallel- nutzung möglich wäre (§ 69d Abs.1 UrhG bleibt unbe- rührt);

10.1.2. Sicherungskopien weiterzugeben;

10.1.3. Anwendungen zu vermieten;

10.1.4. Anwendungen im Netzwerkbetrieb laufen zu lassen;

10.1.5. Informationen, die er bei einer befugten Dekompilie- rung gewonnen hat, an Dritte weiterzugeben;

10.1.6. Anwendungen zu warten sowie die Anwendung selb- ständig fortzuschreiben (d.h. updates zu entwickeln und herzustellen).

11. Regelungen bei Rücktritt, Rückabwicklung der Vertrages

Im Falle einer Rückabwicklung des Vertrages z.B. wegen Gewährleistung oder Rücktritts ist der Besteller verpflich- tet, dem Auftragnehmer das Produkt und sämtliche evtl. vorhandenen Kopien herauszugeben bzw alle Ko- pien und Reste der Anwendung zu löschen.

12. Schlußbestimmungen

12.1. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Würzburg, wenn die Vertragsparteien Kaufleute oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliche Sondervermögen sind.

12.2. Salvatorische Klausel

12.2.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nicht rechtswirksam sein oder durch einen späteren Umstand ihre Wirksamkeit verlieren oder sollte dieser Vertrag eine Lücke aufweisen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

12.2.2. Im Fall des 12.2.1. treten anstelle von unwirksamen bzw. unvollständigen Vertragsbestimmungen die gesetzli- chen Vorschriften. Entsprechen die gesetzlichen Vor- schriften nicht einer Regelung, die dem Willen der Ver- tragsparteien Rechnung trägt, soll anstelle der unwirksa- men bzw unvollständigen Vertragsbestimmungen eine angemessene Regelung treten, die, soweit möglich, der Regelung gleichsteht, die die Vertragsparteien gewollt haben würden, wenn sie den betreffenden Punkt bedacht hätten.

II. Besondere Bestimmungen für die Vermietung von Hard- und Softwarekomponenten

1. Geltung der Bestimmungen für die Vermietung von Hard- und Softwarekomponenten

Diese Bestimmungen gelten sowohl für die Vermietung einzelner Hard- und Softwarekomponenten durch die softwerk Multimedia Agentur, als auch für eine Vermie- tung solcher Komponenten im Rahmen von anderen Ver- trägen.

2. Haftung

2.1. Der Mieter haftet für alle von ihm verschuldeten Schäden, die während der Vertragsdauer an den Mietsachen ent- stehen. Dies gilt auch für Schäden, die durch Verschul- den von Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen oder durch Transportpersonen des Mieters hervorgerufen wurden.

2.2. Der Mieter ist bei Empfang der Mietsachen verpflichtet, sichtbare Mängel an den Mietsachen unverzüglich zu rü- gen.

2.3. Dem Mieter obliegt eine Versicherung der Mietsachen.

3. Urheberrechte

3.1. Soweit vertraglich nicht etwas anderes vereinbart ist, erhält der Mieter für die Mietdauer lediglich ein einfaches Nutzungsrecht, das ihn nur zum Abspielen der gemiete- ten Anwendung berechtigt.

3.2. Soweit vertraglich nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt I.10. entsprechend.

4. Veränderungsverbote / Nutzungsverbote

4.1. Der Mieter darf ausschließlich die vereinbarten Soft- und Hardwarekomponenten nutzen. Dem Mieter wird keinerlei Nutzungsrecht für Programme und Programmteile erteilt, die auf vermieteten Systemen vorhanden sind und die nicht Gegenstand der Vermietung sind.

4.2. Dem Mieter ist es untersagt, Veränderungen an System- einstellungen, Installationen und anderen Parametern vorzunehmen. Hiervon ausgenommen sind solche Ände- rungen, die für die berechtigte Nutzungx unabdingbar sind.

5. Mietzins

 


Besondere Bedingungen für Software-Entwicklungsverträge und Multi-Media-Anwendungen

I. Vertragsgegenstand

Quellprogramm und Quellcode

Quellprogramm und Quellcode sind nicht Bestandteil des Vertrages.
Dokumentation der Anwendung

Die Dokumentation der Anwendung ist einsprachig in deutsch zu erstellen und dem Besteller mit Übergabe der Anwendung zu übergeben. Die Dokumentation soll An- gaben über die Systemvoraussetzungen für die Nutzung sowie eine Benutzerbeschreibung der Funktionen der Anwendung enthalten.
Mitwirkungspflichten des Bestellers

Der Besteller trägt zum Vertragserfolg bei. Dies ge- schieht insbesondere durch:
3.1. Mitwirkung bei der Entwicklung der Anwendung;

3.2. Beisteuerung von Inhalten als Vorlage für die Anwen- dung, in der im Drehbuch vorgesehenen Form und Qua- lität;

3.3. Bereitstellung der Systemvoraussetzungen im Bereich von Hard- und Software;

3.4. Rechtzeitige Prüfung der Inhalte der entwickelten An- wendung vor der Produktion des/der Datenträger/s.

II. Verwertung

1. Nutzungsrechte; Unterlizenzen

1.1.  Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, erhält der Besteller ein Nutzungsrecht an der Anwendung, das ihn zum Abspielen der Anwendung, insbesondere zu Präsentations- und Werbungszwecken berechtigt
1.2.  Der Besteller ist berechtigt, zur Sicherung der Einsatzfä- higkeit der Anwendung eine Sicherungskopie zu erstel- len.
1.3. Der Besteller ist ohne Zustimmung des Auftragnehmers nicht berechtigt,

1.3.1. die Anwendung zu vervielfältigen, so daß eine Parallel- nutzung möglich wäre (§ 69d Abs.1 UrhG bleibt unbe- rührt);

1.3.2. die Sicherungskopie weiterzugeben;

1.3.3. die Anwendung zu vermieten,

1.3.4. die Anwendung im Netzwerkbetrieb laufen zu lassen,

1.3.5. Informationen, die er bei einer befugten Dekompilie- rung gewonnen hat, an Dritte weiterzugeben;

1.3.6. die Anwendung zu warten sowie die Anwendung selb- ständig fortzuschreiben (d.h. updates zu entwickeln und herzustellen).

1.4. Unterlizenzen.

Der Besteller ist berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen. Die Unterlizenzen dürfen den Umfang der dem Besteller ein- geräumten Nutzungsrechte nicht überschreiten.

2 Freistellung von entgegenstehenden Schutz- rechten

Jede Vertragspartei ist dafür verantwortlich, daß die von ihr zur Entwicklung der Anwendung beigetragenen In- halte nicht mit Rechten Dritter belastet sind.
Machen Dritte Ansprüche aus der Verletzung von Schutzrechten an Inhalten der Anwendung geltend, so stellt die für die jeweiligen Inhalte verantwortliche Ver- tragspartei die andere von diesen Ansprüchen frei.

III. Entwicklung der Anwendung

1. Entwicklung der spezifizierten Anwendung

1.1. Die softwerkMultimediaAgentur richtet sich bei der Er- stellung der Anwendung nach den im Drehbuch erarbei- teten Anweisungen und Spezifikationen.

1.2. Zur Entwicklung gehören das Programmieren des not- wendigen Codes, die Digitalisierung, Anpassung und Er- stellung der Inhalte nach den Vorgaben des Drehbuchs sowie das Abspeichern der Anwendung auf CD-ROM o- der einem anderen vereinbarten Datenträger.

1.3. Die softwerk Multimedia Agentur ist verpflichtet, die zur Erstellung der Anwendung erforderlichen Software, Tools und Schnittstellen selbst zu erstellen oder bei Dritten die Rechte dafür zu erwerben.

1.4. Wünscht der Besteller nach Abschluß eines Entwick- lungsabschnittes Änderungen (Autorenkorrekturen), so hat er die dafür anfallenden Mehrkosten zu tragen.

IV. Regelungen bei Rücktritt, Rückabwicklung der Vertrages

Im Falle einer Rückabwicklung des Vertrages z.B. wegen Gewährleistung oder Rücktritt ist der Besteller verpflich- tet, der softwerkMultimediaAgentur das Programm und sämtliche evtl. vorhandenen Kopien herauszugeben bzw alle Kopien und Reste der Anwendung zu löschen.

V. Rechts- und Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung bleibt das Eigentum bei der softwerkMultimediaAgentur.

2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, z.B. bei Zahlungsverzug, ist die softwerkMultimediaAgentur be- rechtigt, das Produkt zurückzunehmen sowie die einge- räumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte zu entzie- hen. In der Zurücknahme durch die softwerkMultimedi- aAgentur liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

3. Bis zur vollständigen Bezahlung der Auftragsvergütung kann die softwerkMultimediaAgentur die eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte wieder zurückneh- men

 

 

Oktober 2000, März 2004, Januar 2006, Mai 2016
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